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- Notwehr § 32 StGB
- Notwehrlage
- Angriff
- Definition= jede unmit. Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch menschliches Verhalten
- Definitionggf. nicht vergessen: Dauerdelikte
- Beispiel
- (P) Unterlassen
- h.M.: Angriff (+), wenn Garantenpflicht Garantenpflichttheorie
- Arg.: VHMK (-), wenn man Unterlassen abwägungsunabhängige Notwehrrechte entgegensetzt
- Arg.: Kein Angriff, wenn keine Abwendungspflicht
- a. A.:Angriff (+), bereits bei echtem Unterlassen Theorie der schlichten Rechtspflicht
- Arg.: Bedrohungen unabhängig von Rechtspflichtqualität
- Arg.: § 323c StGB genügt für Straftat
- (P) Aufgedrängte Nothilfe
- der Angegriffene muss verteidigt werden wollen
- gegenwärtig
- Definition= wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, grade stattfindet oder noch fortdauert
- es genügt im Unterschied zu § 34 StGB keine Dauergefahr
- aber Dauerdelikte wie z.B.: Erpressung
- (P) Grenzfall Flucht
- Arg.: Umstand des Treffens zeigt, dass noch Angriff
- Präentivnotwehr
- DefinitionAngriff ist noch nicht gegenwärtig, es liegen nur obj. Anhaltspunkte für dessen Eintreten vor.
- e.A: Ausweitung der Gegenwärtigkeit des Angriffs auf den Moment, in dem effektive Abwehr betrieben werden kann.
- h.M: Lösung über rechtfertigenden Notstand § 34 StGB
- rechtswidrig
- Definition= wenn der Angriff objektiv die Rechtsordnung verletzt und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist
- DefinitionFehlender Vorsatz oder Schuld sind unerheblich
- Definitionggf. Inzidentprüfung, ob ebenfalls gerechtfertigt
- notwehrfähiges Rechtsgut
- Definition= jedes rechtlich geschützte Interesse des Angegriffenen oder (im Falle der Nothilfe) eines Dritten
- alles: Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum
- DefinitionAusnahmen
- Vorrang staatl. Schutzkonzepts=Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch
- Abschließende Regelung gerichtl. Prozessverfolgung
- Verteidigung von Allgemeininteressen
- grds. Sache des Staates
- Ausnahme: Mangelnder staatl. Schutz
- Notwehrhandlung
- Definition= Handlung, die in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift
- Verbot der Drittwirkung d. Notwehr
- Beispielhauptsächlich § 212 StGB und KV
- Beispielandere Delikte wie § 142 StGB
- (P) Rechtsgüter der Allgemeinheit
- lebensgefährliche Abwehrwaffen
- in der Regel: abgestuft einsetzen, es sei denn Angreifer benutzt ebenfalls lebensgefährliche Waffe
- Verteidigungswille Handeln zur Gefahrenabwehr
- (P) Erforderlichkeit
- e.A.: nein, Kenntnis der Umstände reicht
- Arg.: nur subj. Unrecht, kein Gesinnungsstrafrecht
- Arg.: bzgl. Tatbestandsverwirklichung genügt DD3, also muss auch bzgl. Rechtfertigung DD3 greifen
- ganz h.M.: ja
- Arg.: Wortlaut 'um zu ...' spricht für Absicht (DD2/DD1)
- BeispielA erschießt B, der gerade C erschießt, was A aber nicht weiß
- bei vors. Erfolgsdelikten erforderlich (+), weil bloß obj. Rechtfertigung nur Erfolgsunrecht kompensiert, nicht aber Handlungsunrecht
- aber: § 22 StGB Milderung
- h.M.: Bestrafung nur nach Versuchsregeln (auch hier bloßes Handlungsunrecht), analog zugunsten des Täters
- m.M.: volle Strafbarkeit
- bei reinen Erfolgsdelikten (Fahrlässigkeit) erforderlich (-)
- obj. rechtfertigende Lage führt zu Straffreiheit
- Grenzen
- Definition= Abwehrhandlung muss geeignet sein, den Angriff sicher und ohne Risiko zu beenden und von mehreren gleich effizienten MItteln das mildeste sein
- Güterabwägung findet nicht statt
- Rechtsbewährungs- und Schutzprinzip Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen
- Betrachtung
- Verteidigungshandlung, nicht Erfolg
- ex ante
- objektiv
- Rechtfertigungsgrund: in der Schuld prüfen
- alle anderen Vrrs des § 32 StGB dann inzident prüfen
- restriktiv auslegen
- Arg.: Ausnahmeregel, Schutzbehauptungen
- Anwendung beim Putativnotwehrexzess
- h.M.: keine Anwendung
- Arg.: keine Notwehrlage, deren Grenzen überschritten werden könnten
- a.A.: zumindest beim zu späten asthenischen Exzess
- Arg.: es kann keine Rolle spielen, ob aus Angst einmal zu viel zugeschlagen, oder einmal zu fest (komplett straffrei)
- (Gebotenheit)
- Definition
- erkennbar schuldlos Handelnde
- Bagatellangriffe
- Parkplatzfälle
- Beispieleiner blockiert als Fussgänger Parklücke
- BeispielRechtsgut ist der, aus dem subj. Besitzrecht § 12 V StVO abgeleitete, berechtigte Besitz
- familiäre Beziehungen
- krasses Missverhältnis
- Kirschbaumfall
- (P) Provokation
- z.B.: auch eigene Angriffe, die nicht mehr gegenwärtig sind, also einen rechtsw. Angriff des anderen nicht ausschließen
- (P) Notwehrprovokation
- Definition= Angegriffene hat durch sein Verhalten die Notwehrlage vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt
- Unterscheidung nach Grad der Provokation
- je schwerer die Provokation, desto weniger Verteidigung
- Absichtsprovokation
- Rspr., h.M.. überhaupt kein Notwehrrecht
- Arg.: Rechtsmisbräuchlichkeit
- Arg.: konkludente Einwilligung
- a.A.: abgestuftes Notwehrrecht
- erst Ausweichen, dann Schutz-, dann Trutzwehr
- Arg.: Vorrang des Unrechts - der Provozierte muss sich ja nicht provozieren lassen
- a.A. actio illicita in causa
- Beispieldann KV durch Schlag (-) weil § 32 StGB , KV durch Provokation (Absicht) (+)
- Vorverlegung des Handlungszeitpunkts auf Provokation, so dass Verteidigungswille dann (-)
- con: bei der Provokation fehlt es bereits an einem Angriff
- Es darf nicht an das pflichtwidrige Vorverhalten angeknüpft werden
- bedingt vorsätzliche / fahrlässige Notwehrprovokation
- h.M.: Abstufung / Einschränkung nur bei rechtswidrigem Vorverhalten
- Arg.: dann keine Rechtsbewährung mehr
- jedes sozialethisch vorwerfbare Verhalten
- zumindest dann (+) und Notwehrrecht eingeschränkt, wenn Gewicht einer schweren Beleidigung
- Sonderfall: Vor-Provokation
- = Provokation durch Angreifer
- a.A. actio illicita in causa
- nur denkbar, wenn Fahrlässigkeitsstrafbarkeit
- BeispielSachbeschädigung durch fahrl. Provokation unmöglich
- Überreaktion des Provozierten
- unbeachtlich
- h.L.
- beachtlich
- fehlt am Wissenselement wie fahrlässige Notwehrprov.
- Wiederaufleben des Notwehrrechts → gestuftes Notwehrrecht bei Absichtsprovokation
- Bei Fahrl./bed. vorsätzlich die nächste Stufe darf früher betreten werden
- Totschläger Fall
- C will M ins Knie schießen. Als er dessen körperl. Überlegenheit erkennt, beschließt er ihn erst mit der Faust niederzuschlagen. Der blockt ab und und geht mit den Worten: 'Ich schlag dich tot' auf C los. Der schießt ihm mit Schrotflinte in den Bauch. M stirbt
- Angriff des M ist rechtswidrig, weil Angriff des C (Schlag) nicht mehr gegenwärtig
- erster Angriff des C ist zwar Provokation (+), aber niemand muss sich totprügeln lassen, § 32 StGB (+)
- hier kein § 32 StGB , weil Pflichtwidrigkeit schon in Faustschlag
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- BGH 2 StR 118/10 Rn.9
- Sch/Sch/Perron § 32 Rn. 59; BGH RÜ 2009, 572; BGH 2 StR 118/10
- L|AND|L 2001, 409; BGH NJW 2001, 1075