Notwehr § 32 StGB Schema
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  • Notwehr § 32 StGB

    1. Notwehrlage

      1. Angriff

        • Definition
          = jede unmit. Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch menschliches Verhalten

        • Definition
          ggf. nicht vergessen: Dauerdelikte

        • (P) Unterlassen

          • h.M.: Angriff (+), wenn Garantenpflicht Garantenpflichttheorie
            • Arg.: VHMK (-), wenn man Unterlassen abwägungsunabhängige Notwehrrechte entgegensetzt
            • Arg.: Kein Angriff, wenn keine Abwendungspflicht
          • a. A.:Angriff (+), bereits bei echtem Unterlassen Theorie der schlichten Rechtspflicht
            • Arg.: Bedrohungen unabhängig von Rechtspflichtqualität
            • Arg.: § 323c StGB genügt für Straftat
        • (P) Aufgedrängte Nothilfe

      2. gegenwärtig

        • Definition
          = wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, grade stattfindet oder noch fortdauert

        • es genügt im Unterschied zu § 34 StGB keine Dauergefahr

        • aber Dauerdelikte wie z.B.: Erpressung

        • (P) Grenzfall Flucht

          • Arg.: Umstand des Treffens zeigt, dass noch Angriff
        • Präentivnotwehr

          • Definition
            Angriff ist noch nicht gegenwärtig, es liegen nur obj. Anhaltspunkte für dessen Eintreten vor.
          • e.A: Ausweitung der Gegenwärtigkeit des Angriffs auf den Moment, in dem effektive Abwehr betrieben werden kann.
          • h.M: Lösung über rechtfertigenden Notstand § 34 StGB
      3. rechtswidrig

        • Definition
          = wenn der Angriff objektiv die Rechtsordnung verletzt und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist

        • Definition
          Fehlender Vorsatz oder Schuld sind unerheblich

        • Definition
          ggf. Inzidentprüfung, ob ebenfalls gerechtfertigt

      4. notwehrfähiges Rechtsgut

        • Definition
          = jedes rechtlich geschützte Interesse des Angegriffenen oder (im Falle der Nothilfe) eines Dritten

        • alles: Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum

        • Definition
          Ausnahmen

          • Vorrang staatl. Schutzkonzepts=Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch
          • Abschließende Regelung gerichtl. Prozessverfolgung
          • Verteidigung von Allgemeininteressen
            • grds. Sache des Staates
            • Ausnahme: Mangelnder staatl. Schutz
    2. Notwehrhandlung

      • Definition
        = Handlung, die in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift

      • Verteidigungswille Handeln zur Gefahrenabwehr

        • (P) Erforderlichkeit

          • e.A.: nein, Kenntnis der Umstände reicht
            • Arg.: nur subj. Unrecht, kein Gesinnungsstrafrecht
            • Arg.: bzgl. Tatbestandsverwirklichung genügt DD3, also muss auch bzgl. Rechtfertigung DD3 greifen
          • ganz h.M.: ja
            • Arg.: Wortlaut 'um zu ...' spricht für Absicht (DD2/DD1)
        • Beispiel
          A erschießt B, der gerade C erschießt, was A aber nicht weiß

        • bei vors. Erfolgsdelikten erforderlich (+), weil bloß obj. Rechtfertigung nur Erfolgsunrecht kompensiert, nicht aber Handlungsunrecht

          • aber: § 22 StGB Milderung
            • h.M.: Bestrafung nur nach Versuchsregeln (auch hier bloßes Handlungsunrecht), analog zugunsten des Täters
            • m.M.: volle Strafbarkeit
        • bei reinen Erfolgsdelikten (Fahrlässigkeit) erforderlich (-)

          • obj. rechtfertigende Lage führt zu Straffreiheit
    3. Grenzen

      1. (Gebotenheit)

    4. (P) Notwehrprovokation

      • Definition
        = Angegriffene hat durch sein Verhalten die Notwehrlage vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt

      • Unterscheidung nach Grad der Provokation

        • je schwerer die Provokation, desto weniger Verteidigung

        • Absichtsprovokation

          • Rspr., h.M.. überhaupt kein Notwehrrecht
            • Arg.: Rechtsmisbräuchlichkeit
            • Arg.: konkludente Einwilligung
          • a.A.: abgestuftes Notwehrrecht
            • erst Ausweichen, dann Schutz-, dann Trutzwehr
            • Arg.: Vorrang des Unrechts - der Provozierte muss sich ja nicht provozieren lassen
          • a.A. actio illicita in causa
        • bedingt vorsätzliche / fahrlässige Notwehrprovokation

          • h.M.: Abstufung / Einschränkung nur bei rechtswidrigem Vorverhalten
            • Arg.: dann keine Rechtsbewährung mehr
          • jedes sozialethisch vorwerfbare Verhalten
            • zumindest dann (+) und Notwehrrecht eingeschränkt, wenn Gewicht einer schweren Beleidigung
          • Sonderfall: Vor-Provokation
            • = Provokation durch Angreifer
            • dann ist nach allen Ansichten § 32 StGB nicht eingeschränkt
          • a.A. actio illicita in causa
            • nur denkbar, wenn Fahrlässigkeitsstrafbarkeit
            • Beispiel
              Sachbeschädigung durch fahrl. Provokation unmöglich
        • Überreaktion des Provozierten

          • unbeachtlich
          • h.L.
            • beachtlich
              • fehlt am Wissenselement wie fahrlässige Notwehrprov.
              • Wiederaufleben des Notwehrrechts → gestuftes Notwehrrecht bei Absichtsprovokation
              • Bei Fahrl./bed. vorsätzlich die nächste Stufe darf früher betreten werden
      • Totschläger Fall

        • C will M ins Knie schießen. Als er dessen körperl. Überlegenheit erkennt, beschließt er ihn erst mit der Faust niederzuschlagen. Der blockt ab und und geht mit den Worten: 'Ich schlag dich tot' auf C los. Der schießt ihm mit Schrotflinte in den Bauch. M stirbt

        • Angriff des M ist rechtswidrig, weil Angriff des C (Schlag) nicht mehr gegenwärtig

        • erster Angriff des C ist zwar Provokation (+), aber niemand muss sich totprügeln lassen, § 32 StGB (+)

          • hier kein § 32 StGB , weil Pflichtwidrigkeit schon in Faustschlag
Notwehr § 32 StGB Schema

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  1. BGH 2 StR 118/10 Rn.9
  2. Sch/Sch/Perron § 32 Rn. 59; BGH RÜ 2009, 572; BGH 2 StR 118/10
  3. L|AND|L 2001, 409; BGH NJW 2001, 1075

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