Schema
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    • Grundlagen zu

      • Grundbegriffe

        • Erblasser und Erbfall

          • Definition
            Erbfall: den Tod einer natürlichen Person (§ 1922 I)
            • Todesvermutung steht dem Tod gleich siehe § 9 I 1 VerschG
            • Todeszeitpunkt: vollständigen und irreversiblen Ausfall der Gehirnfunktion (Gehirntod)
          • Definition
            Erblasser: der Verstorbene
        • Erbe und Erbfähigkeit

          • Definition
            Erben: diejenige Person, auf die mit dem Erbfall kraft Gesetzes (§§ 1924-1931) oder durch Verfügung von Todes wegen die Gesamtheit der vererblichen Rechtspositionen übergeht
            • Miterben: Mehrere Erben
            • Die Miterben bilden ein Erbengemeinschaft
            • Vermächtnisnehmer; Pflichtteilsberechtigte: Erwerben durch den Erbfall Rechte, sind jedoch kein Gesamtrechtsnachfolger
          • Definition
            Erbfähigkeit: Erbfähig sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts
            • Natürliche Personen können nur Erbe werden wenn sie zum Zeitpunkt des Todes lebt oder wenigstens erzeugt ist und später lebend geboren wird (§ 1923)
            • Juristische Personen sind nur erbfähig, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls schon bestehen
      • Grundprinzipien

        • Definition
          Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge): den automatischen und einheitlichen Übergang aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben bzw. auf alle Miterben

        • Ausnahmen von der Gesamtrechtsnachfolge

          • Anerbenrecht
            • Definition
              Sonderrechtsnachfolge (Singularzession): einzelne Rechte des Erblassers gehen einen besonderen, vom Übergang des sonstiven Nachlasses abweichenden Weg
          • Mietwohnung
            • § 563: Die Mietwohnung des Erblassers geht auf seinen Ehegatten/Lebenspartner/ andere Familienangehörige über, die mit ihm einen gemeinsamen Hausstand geführt haben, unabhängig davon, ob sie auch Erben geworden sind
          • Nachfolge in Anteile an Personengesellschaften
            • Ein GBR wird mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst und wandelt sich in ein Liquiditätsgesellschaft um (§ 727)
        • Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

          • Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge (§ 1937)
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