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- Grundlagen zu
- Grundbegriffe
- Erblasser und Erbfall
- DefinitionErbfall: den Tod einer natürlichen Person (§ 1922 I)
- Todesvermutung steht dem Tod gleich siehe § 9 I 1 VerschG
- Todeszeitpunkt: vollständigen und irreversiblen Ausfall der Gehirnfunktion (Gehirntod)
- DefinitionErblasser: der Verstorbene
- Erbe und Erbfähigkeit
- DefinitionErben: diejenige Person, auf die mit dem Erbfall kraft Gesetzes (§§ 1924-1931) oder durch Verfügung von Todes wegen die Gesamtheit der vererblichen Rechtspositionen übergeht
- Miterben: Mehrere Erben
- Die Miterben bilden ein Erbengemeinschaft
- Vermächtnisnehmer; Pflichtteilsberechtigte: Erwerben durch den Erbfall Rechte, sind jedoch kein Gesamtrechtsnachfolger
- DefinitionErbfähigkeit: Erbfähig sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts
- Natürliche Personen können nur Erbe werden wenn sie zum Zeitpunkt des Todes lebt oder wenigstens erzeugt ist und später lebend geboren wird (§ 1923)
- Juristische Personen sind nur erbfähig, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls schon bestehen
- Grundprinzipien
- DefinitionUniversalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge): den automatischen und einheitlichen Übergang aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben bzw. auf alle Miterben
- Ausnahmen von der Gesamtrechtsnachfolge
- Anerbenrecht
- DefinitionSonderrechtsnachfolge (Singularzession): einzelne Rechte des Erblassers gehen einen besonderen, vom Übergang des sonstiven Nachlasses abweichenden Weg
- Mietwohnung
- § 563: Die Mietwohnung des Erblassers geht auf seinen Ehegatten/Lebenspartner/ andere Familienangehörige über, die mit ihm einen gemeinsamen Hausstand geführt haben, unabhängig davon, ob sie auch Erben geworden sind
- Nachfolge in Anteile an Personengesellschaften
- Ein GBR wird mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst und wandelt sich in ein Liquiditätsgesellschaft um (§ 727)
- Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
- Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge (§ 1937)
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