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Karteikarten - Immobiliarsachenrecht
Frage 1 von 51
Schema § 880 BGB (nachträgliche Änderung des Rangverhältnisses)
1.) Einigung des zurücktretenden und vortretenden Berechtigten (§ 880 II 1 BGB).
2.) Eintragung der Änderung in das Grunbuch (§ 889 II 1 BGB).
3.) bei Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden: Zustimmung des Eigentümers erforderlich (§ 880 II 2 BGB)
Rechte, die im Rang zwischen den Rangwechselnden Rechten stehen, werden nicht berührt (§ 880 V BGB)


