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Karteikarten - Immobiliarsachenrecht
Frage 13 von 51
Bei Leistung auf Forderung (Grundschuld)
Erloeschen § 362 I oder §§ 267, 362 I BGB
Ausnahme: Dritter zahlt: Dann Uebergang d Forderung § 268 III 1-> Sicherungsgrundschuld bleibt immer Fremdschuld, aber Einrede aus Sicherungsvertrag od § 812 BGB


