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Karteikarten - Strafrecht: Brandstiftung + Sachbeschädigung
Frage 4 von 8
Ist § 306a vollendet, wenn nur nur der gewerblich genutze Teil eine gemischt genutzen Gebäudes brennt? Was gilt für eine Teilzerstörung des gewerblichen Teils?
- (P) gemischte Nutzgung
bei Einheit (+)
- Teilbrand = nur gewerblicher Teil
- h.M.: wenn übergreifen könnte
- Arg.: abstrakte Gefahr
- a.A.: wenn übergreifen könnte + einheitliches Gebäude
- a.A.: wenn tats. übergegriffen
- Teilzerstörung = nur gewerblicher Teil
- wenn also gewerbl. Teil nicht selbstständig weiterbrennt
- § 306a StGB (-), sogar wenn Gefahr, dass Flammen übergreifen (tel. Reduktion)
- Arg.: zweite Handlungsalternative weniger gefählich, da kein selbständiges Weiterbrennen
- con.: Gesetzgeber hat durch Einführung der Zerstörungsalternative gezeigt, dass auch diese abstrakt gefählich ist
- con.: Wortlaut


