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Karteikarten - Strafrecht: Brandstiftung + Sachbeschädigung

Themengebiet: besonders schwere Brandstiftung, § 306b

Frage 1 von 8

Stellt das Abmontieren eines Rauchmelders immer eine besonders schwere Brandstifung nach § 306b II Nr.3 dar?

  • tel. Reduktion auf erhebliche Verzögerung
    • h.M.: ja, nur erhebliche Verzögerung erfasst
      • z.B.: (-) bei Abmontieren eines Brandmelders, wenn es noch einen anderen gibt
    • Arg.: hoher Strafrahmen, Vergleich zum Totschlag