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- Widerspruchsbescheid (VwGO)
- Grundlagen zu Widerspruchsbescheid (VwGO)
- wer bin ich?
- Statthaftigkeit: BauR, BImSchG § 8a III Nr.3a, 3b NdsAGVwGO
- idR unstatthaft
- auch im Beamtenrecht abgeschafft: § 105 NBG (lex specialis zu § 54 I BeamtStG)
- + berufsbezogene Prüfungen, Schulen, AbfG, BBodSchG, NBodSchG
- Zuständigkeit: Ausgangsbehörde § 73 I S.2 Nr.2 (oder 3) VwGO
- nächsthöhere Behörde = zuständiges Fachministerium, § 57 I S.2 NBauO
- Nr.3 bei Selbstverwaltungsangelegenheiten
- im ergänzenden Vermerk darlegen!
- was ist zu tun?
- Hauptleistung
- Widerspruchsbescheid
- nie Abhilfebescheid oder Vorlagebericht, da gem. § 73 I S.2 VwGO Nr.2 Ausgangs- = Wsp.behörde
- im Zweifel innerhalb der Frist: Wsp
- Arg.: verhindert Bestandskraft
- Anhörung des Bürgers § 71 VwGO
- sperrt den Bescheid bei erstmaliger Belastung im Widerpsuchsverfahren
- Entwurf des Widerspruchsbescheids schicken + Bitte um Stellungnahme
- Beispielinsb bei Drittwiderspruch
- Nebenleistung
- ggf. Schreiben an sonstige Stellen
- wenn Widerspruchsführer Punkte gerügt hat, die ihn nicht subj. schützen
- BeispielNachbar legt Widerspruch ein, weil Erschließung nicht gesichert ist
- Abhilfeverfahren (§ 72 VwGO ) ist entbehrlich, da Ausgangsbehörde = Widerspruchsbehörde
- 'Reparatur' des Ausgangesetzliche SchuldverhältnisseA
- Nachholen der Anhörung
- Formalia
- gegen EB / per PZU [Adressat] [Betreff] - Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung [Bezug] - Ihr Schreiben vom ... Sehr geehrter Herr (...), hiermit erlasse ich folgenden .......................... Widerspruchsbescheid
- hier ausnahmsw. Überschrift
- [Tenor]
- Begründung:
- I. (Sachverhalt)
- II. (Begründung)
- Rechtsbehelfsbelehrung:
- Hauptentscheidung
- Formulierung
- bei rm. Ausgangesetzliche SchuldverhältnisseA
- Ihren Widerspruch vom XY weise ich zurück
- bei rw. Ausgangesetzliche SchuldverhältnisseA
- Auf Ihren (namens und in Vollmacht Ihres Mandanten eingelegten) Widerspruch hebe ich den Bescheid [der Behörde XY] vom [XX.YY] insoweit auf, als ....
- Im Übrigen weise ich den Widerspruch zurück
- nicht vergessen!
- Erledigung
- BeispielGaststätte brennt ab
- Raumbezogene Personalkonzession
- Das Widerspruchsverfahren wird eingestellt
- keine Kosten
- dekleratorisch
- wenn Erledigungserklärung fehlt: Fortsetzungsfeststellungs-Widerspruch?
- h.M.: gibt es nicht
- Arg.: keine Regelung analog § 113 I S.4 VwGO - Gerichten vorbehalten
- Arg.: Unsinn, weil auch keine Rechtskraft
- Ihren Widerspruch weise ich als unstatthaft zurück
- Kostenpflicht!
- Rücknahme
- ist (!) kostenpflichtig, z.B. nach AllGO: # 110.6.3
- (P) Abgrenzung zur Erledigungserklärung
- Auslegung als 'verdeckte Rücknahme'
- wenn kein Erledigungsereignis, weil von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg
- RBB
- Rechsbehelf (Klage gegen den Ausgangsbescheid)
- Adressat (VG [Ort])
- Frist (1M ab Zustellung)
- Begründung
- Hauptentscheidung
- TB
- BeispielMit Widerspruch vom 01.01.2013 wenden Sie sich gegen meine Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung vom ..
- rechtliche Würdigung
- Kosten
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 III S.3 VwGO iVm § 1 I 1 NVwVfG iVm § 80 VwVfG iVm §§ 1, 3, 5, 6, 12 und 13 NVwKostG und Nr. (...) der Anlage zu § 1 I AllGO
- ggf. § 80 IV VwGO
- ggf. Zuziehung des RA
- Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 1 I 1 VwVfG iVm § 80 II VwVfG für notwendig zu erkären, da es nicht unerhebliche rechtl. (P) enthielt.
- Nebenentscheidung
- Zwangsmittel
- (P) Änderung der Höhe von Zwangsmitteln
- h.M.: zulässig
- Arg.: der Bürger verlangt durch Widerspruch umfassende rechtl. Prüfung
- (P) erstmalige Andohung von Zwangsmitteln
- h.M.: zulässig
- unproblematisch, weil gleiche Behörde in NdS
- con.: Erstentscheidung der Widerspruchsbehörde, Verkürzung des Rechtsschutzes
- con.: hier greift Arg. von oben nicht, da insoweit nicht angegriffen
- Aufhebung geht immer
- Die Androhung der Eratzvornahme hebe ich auf
- AOSofVz
- (P) erstmalige Anordnung
- h.M.: zulässig
- Arg.: Wortlaut des § 80 II VwGO 1 Nr.4 ('Behörde, [..] über den Wsp. entschieden hat')
- Entscheidung über Antrag nach § 80 IV VwGO
- (P) Zuständigkeit
- h.M.: Ausgangsbehörde auch noch nach Erhebung des Wspr.
- egal, wenn gleiche Behörde
- (P) RSB
- h.M.: freie Wahl zu § 80 V VwGO
- Einwand, dass Kosten des Ausgangesetzliche SchuldverhältnisseA zu hart wären (§ 80 IV S.3 VwGO 2.Alt) greift nicht
- Arg.: er kann nach NVwKostG Stundung beantragen
- Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird abgelehnt
- nicht zurückgewiesen
- Kostenentscheidung
- #
- Formulierung
- bei rm. Ausgangesetzliche SchuldverhältnisseA
- Ihr Mandant hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen
- bei teilweiser RMK
- Ihr Mandant hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens (zu best. Prozentsatz) zu tragen
- + ggf. Ausspruch zu Anwaltskosten
- siehe unten
- + Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem beiliegenden Kostenbescheid.
- hier nichts mit Aufwendungen, denn Abhilfeverfahren gab es nicht
- bei rw. Ausgangesetzliche SchuldverhältnisseA
- Für meine Entscheidung über den Widerspruch erhebe ich keine Kosten
- sich selbst die Kosten aufzuerlegen macht keinen Sinn
- + ggf. Ausspruch zu Anwaltskosten
- 'Es war notwendig, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen'
- 'Die Ihrem Mandanten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen werden erstattet, falls Ihr Mandant dies bei mir beantragt'
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