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Karteikarten - Bereicherungsrecht

Frage 22 von 26

Wie wird ein echter Vertrag zugunsten Dritter bereicherungsrechtlich abgewickelt?

  • § 328 BGB , echter Vertrag zugunsten Dritter

    • (P1) liegt überhaupt Leistung an Dritten (im Vollzugsverhältnis!) vor?

      • e.A.: nein

        • Arg.: der Versprechende verfolgt nur Leistungsinteresse ggü. Versprechensempfänger

      • h.M.: ja

        • Arg.: der Dritte hat ja hier gerade ein eigenes Forderungsrecht, § 328 BGB

    • (P2) trotz Leistung (+) keine Direktkondiktion

      • Wertungskorrektur: Verbot der Direktkondiktion (LK) des Versprechenden (B), denn Dritter (C) soll aus Abwicklung herausgehalten werden

        • Arg.: beim unechten Vertrag zug. Dritter liegt gerade keine Leistung an Dritten (C) vor, so dass NLK gesperrt -> beim echten Vertag zug. Dritter soll C aber besser stehen (Forderungsrecht), also erst-recht-Schluss

        • C ist also nur ev. LK des Versprechensempfängers ausgesetzt

      • aber nur soweit schutzwürdig

        • z.B. (-), wenn Dritter Vertreter des Versprechensempfänger war

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