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Karteikarten - Strafrecht: Straftaten gegen das Leben / Koerper
Frage 3 von 19
Ist § 240 auch gesperrt, wenn § 113 (-) ist?
- § 240 StGB wird also gesperrt (Spezialität) unstr. wenn § 113 StGB (+)
- str. falls § 113 StGB (-)
- h.M.: § 240 StGB möglich, wenn die für § 113 StGB erforderliche Intensität nicht erreicht ist
- (P) auch, wenn nur Drohung mit empfindl. Übel?
- z.B.: Drohung man würde private Details über Polizisten öffentlich machen / ihn falsch verdächtigen
- e.A.: ja
- Arg.: Sperrwirkung
- h.M.: nein
- Arg.: Sperrwirkung kann nur greifen, wenn Vrss. des § 113 StGB vorliegen, hier (-) weil in der Drohungsalternative das emfindliche Übel hier nicht erfasst
- aber Übertragung der Privilegierungen
- also dann § 240 StGB (+)
- (P) ist § 113 StGB ein mildernder Umstand iSd § 16 II StGB
- z.B.: T denkt nur, sein Nötigungsopfer wäre ein Polizist
- h.M.: nein
- Arg.: unterschiedlicher Schutzzweck
- § 113 StGB schützt nicht die Willensbetätigungsfreiheit, sondern die staatl. Vollstreckungstätigkeit, und die staatlichen Vollstreckungsorgane
- Mit Anhebung des Strafrahmens ist § 113 StGB kein milderes Gesetz sondern lex specialis


