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Karteikarten - Strafrecht: Straftaten gegen das Leben / Koerper

Themengebiet: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113

Frage 3 von 19

Ist § 240 auch gesperrt, wenn § 113 (-) ist?

    • § 240 StGB wird also gesperrt (Spezialität) unstr. wenn § 113 StGB (+)
      • str. falls § 113 StGB (-)
        • h.M.: § 240 StGB möglich, wenn die für § 113 StGB erforderliche Intensität nicht erreicht ist
    • (P) auch, wenn nur Drohung mit empfindl. Übel?
      • z.B.: Drohung man würde private Details über Polizisten öffentlich machen / ihn falsch verdächtigen
      • e.A.: ja
        • Arg.: Sperrwirkung
      • h.M.: nein
        • Arg.: Sperrwirkung kann nur greifen, wenn Vrss. des § 113 StGB vorliegen, hier (-) weil in der Drohungsalternative das emfindliche Übel hier nicht erfasst
          • aber Übertragung der Privilegierungen
        • also dann § 240 StGB (+)
    • (P) ist § 113 StGB ein mildernder Umstand iSd § 16 II StGB
      • z.B.: T denkt nur, sein Nötigungsopfer wäre ein Polizist
      • h.M.: nein
        • Arg.: unterschiedlicher Schutzzweck
          • § 113 StGB schützt nicht die Willensbetätigungsfreiheit, sondern die staatl. Vollstreckungstätigkeit, und die staatlichen Vollstreckungsorgane
        • Mit Anhebung des Strafrahmens ist § 113 StGB kein milderes Gesetz sondern lex specialis
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