
5926
- Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
- Natur
- Str. 'Echte EQ'
- (+)
- § 227, 22 StGB neben §§ 212,22 StGB keine Bedeutung
- (-)
- Versuch der EQ mgl, aber §§ 227,22 StGB tritt auf Konkurrenzeben zurück
- vgl. Worlaut § 18 StGB
- Schema § 227: Prüfung
- Variante 1: Kein Einschreiten bei KV eines anderen Täters
- F und M verheiratet, F schägt 2 jähriges Kind wiederholt, M erlangt von diesen Tatsachen Kenntnis unternimmt jedoch nichts F schlägt K so, dass es mit dem Hinterkopf auf Stufe aufschlägt und verstirbt → Strafbarkeit des M nach §§ 227, 13 StGB
- § 227 StGB (-), da Todesgefahr bei Unterlassungshandlung schon bestand
- Erfolgsqualifikation § 227 StGB
- Eintritt der schweren Folge: Tod
- Kausalität
- Fahrlässigkeit
- Sind Tatumstände, die zur Tötung geführt haben, bekannt?
- RWK
- Schuld
- Versuchsstrafbarkeit
- ergibt sich aus §§ 18, 11 II StGB
- mindestens Fahrlässigkeit = Vorsatz bzgl. schwerer Folge
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