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Karteikarten - BGB AT

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 4 von 10

Was sind die Voraussetzungen einer Anfechtung, § 142 I?

  I. Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln

-Beachte: Vorrang der Auslegung ( §§ 133, 157 -> § 157 analog bei WE bzw. einseitigen Rechtsgeschäften, bei nicht empfangsbedürftigen WE nur § 133 (Testament); § 133 wird durch § 157 beschränkt), insb. falsa demonstratio non nocet.

II. Anfechtungserklärung/Anfechungsgegner, § 143:

-Erklärung: Irrender fühlt sich wegen eines Willensmangels nicht an den Vertrag gebunden, Anfechtungsgrund muss  nicht ausdrücklich genannt werden.

III. Anfechtungsgrund

1. Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1: (+), wenn das subjekitv Gewollte und tatsächlich Erklärte divergieren: Verlautbarkeitsirrtum und Identitätsirrtum
     >(P) Rechtsfolgenirrtum: Erklärende irrt über gesetzl. Rechtsfolgen seines Handelns -> grds. unbeachtlicher Motivirrtum
     > Ausnahme: Rechtsfolge ergibt sich aus Erklärung

2. Erklärungsirrtum, § 119 I, 2. Alt.: (+), wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen benutzt (Schreibfehler, etc.)                           > § 119 I, 2. Alt. findet über § 120 bei unbewusster falscher Übermittlung durch einen Boten entsprechende Anwendung. Bei Einschaltung und bewusster Falschübermittlung str.: h.M. (-); eher §§ 177 ff. analog

3. Eigenschaftsirrtum, § 119 II = Irrtum bei der Willensbildung (Motivirrtum ist hier ausnw. beachtlich)

Eigenschaft: alle wertbildenden Faktoren außer Preis     
> (P) muss der wertbildende Faktor der Sache unmittelbar anhaften?                                                                                    -BHG: nur unmittelbare Faktoren (bei mittelbaren § 313) Arg. :§ 119 II als Ausnahmevorschrift § 313 flexibler                      -Lit.: auch mittelbare Faktoren    

> (P) Beidseitiger Motivirrtum (Eigenschaftsirrtum):                        -h.M.: § 119 II: (-), weil Zufall wer zuerst anficht und SE aus § 122 schuldet -> § 313 (+)
      - a.A.: § 119 II: (+), weil nur anficht, für wen Geschäft nachteilig (kann auch Vertrauensschaden ersetzen)        --> historisches Arg.: Gesetzgeber wollte für den Fall § 313 II n.F.

> (P) Abgrenzung Identitätsirrtum Eigenschaftsirrtum

> unbeachtlicher Motivirrtum: verdeckter Kalkulationsirrtum

> (P) offener Kalkulationsfehler: idR Auslegung, ggf. Verletzung d. Aufklärungspflicht bei erkanntem Fehler, Wegfall der Geschäftsgrundlage

4. Übermittlunsgirrtum § 120

5. Arglistige Täuschug, § 123: Täuschung durch Tun oder Unterlassen bei Aufklärungspflicht (§ 242) denkbar, es genügt dolus eventualis (Behauptungen "ins Blaue")

> (P) Dritter i.S.d. § 123 II: "nicht, wer auf Seiten des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitwirkt" -> Kriterium: Rechtsgedanke der §§ 166, 278

6. Widerrechtl. Drohung, § 123:                                               -Drohung: Innaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt                                 -  - Widerrechtlichkeit: Mittel/Zweck oder Zweck-/Mittel-Relation 

IV. Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 

V. Rechtsfolge

1. Nichtigkeit "ex tunc", § 142 I > (P) Anfechtung der dingl. Einigung, (+) bei Fehleridentität

2. Vorverlagerung der Bösgläubigkeit, § 142 II (Insb. wichtig bei §§ 819 I, 932 II und 990)

3. Anfechtender: Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 I (negatives Interesse § 249 I) umfasst ggf eigenen Rückforderungsanspruch neben § 812; positives Erfüllungsinteresse nach § 122 I als Obergrenze, uU. Mitverschulden § 254 I