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Karteikarten - BGB AT

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 6 von 10

Wie wird das Fehlende Erklärungsbewusstsein bei einer WE rechtlich behandelt?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strittig:

-Willenstheorie (subj. Theorie): tatsächlich subjektiver Wille des Erklärenden maßgeblich, WE von Anfang an unwirksam
-> ohne Erklärungsbewusstsein/Rechtsfolgewillen ist die WE nichtig nach § 118 analog.

-Erklärungstheorie (Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein; h.M.): wegen laut BGH bestehender Freiheit in der Wahl der Erklärungshandlung ist Erklärender verantwortlich und ihm wird Erklärungsrisiko angelastet. WE liegt vor, wenn Erklärender erkennen konnte (es aber nicht erkannt hat -> Erklärungsfahrlässigkeit) und Empfänger darauf vertrauen durfte, das WE abgegeben wurde -> Erklärender kann gem. § 119 I, 2. Alt. analog anfechten.

-Arg. für h.M.: Schutzbedürftigkeit des Empfängers und mangelnde Schutzwürdigkeit beim "Erklärenden" werden vernünftig abgewogen. > Unterschied der Meinungen im Ergebnis: h.M. : Erklärender kann wählen (bis Fristablauf, § 121), ob er anfechten möchte oder nicht. SE schuldet  Erklärender nach beiden Ansichten! (§ 122)

- Ausnahmen:
>kein Vertrauensschutz, wenn Erklärungsempfänger fehlendes Erklärungsbewusstsein kannte (z.B. arglistige Täuschung) >wenn keine Erklärungsfahrlässigkeit vorliegt mithin Abgabe der WE nicht erkennbar war