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Karteikarten - BGB AT

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 2 von 10

Wie läuft der Vertragsschluss bei Internetversteigerungen (Ebay usw) ab?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-Einstellen eines Warenangebots begründet ein verbindliches Angebot (oder antizipierte Annahme).

-Abgabe eines Höchstgebots ist grds. bindend auch vor Ende der Auktionsfrist.

-Versteigerung bei Ebay ist keine Versteigerung gem. § 156 -> Widerrufsrecht nach § 312 g II S. 1 Nr. 10 ist nicht ausgeschlossen.

-Option "Sofort-Kauf" stellt verbindliches Angebot dar. -wenn Käufer unter (nicht im) fremden Mitgliedsnamen handelt, liegt ein Fall der Identitätstäuschung vor -> §§ 164 ff. analog

-bei Diebstahl ist Verkäufer laut BGH berechtigt das Angebot während der Auktion zurückzunehmen. Ein KV kommt dann nicht zustande.

-Verwerfliche Gesinnung des § 138 I kann bei einem auffälligen Missverhältnis aufgrund der Besonderheiten einer Internetauktion nicht vermutet werden (taktische Gründe für Bieter).

-Ebay AGB: Einbeziehungslösung wonach die AGB auch im Verhältnis der Teilnehmer untereinander gelten (-) Auslegungslösung des BGH (+): keine unmittelbare Geltung zwischen Bieter und Anbieter, aber dienen als Auslegungshilfe, da beide Parteien die AGB bei Anmeldung auf der Seite akzeptiert haben.