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Karteikarten - BGB AT
Frage 7 von 10
Woraus setzt sich eine WE zusammen ?
Äußerer TB (objektiver TB=das Erklärte):
- Verhalten des Erklärenden muss sich für einen objektive Betrachter als Äußerung eines Rechtsfolgewillens darstellen.
Innerer TB (subjektiver TB=das Gewollte):
-besteht aus Handlungswille (bewusster Willensakt/Bewusstsein zu Handeln), Erklärungsbewusstsein (Handelnde muss wissen, dass er durch sein Verhalten irgend etwas rechtlich Erhebliches erklärt) und Geschäftswille (Handlung muss auf konkreten rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichtet sein, dies ist ohne Erklärungsbewusstsein undenkbar -> kein notwendiger Bestandteil einer WE, da sonst Anfechtungsregeln leer laufen würden).


