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Karteikarten - Erb- und Familienrecht
Frage 4 von 19
Aus welcher Norm ergibt sich die Rechtsfolge bei der Testamentsanfechtung?
- Schema: Anfechtung §§ 2078 ff. BGB , § 142 BGB
- AnfechtungsGrund
- Irrtum / Drohung § 2078 BGB
- nachrangig zu § 133 BGB
- Arg.: indiv. Wille geht Auslegegungsregel vor
- es ist jeder kausale Motivirrtum relevant
- Anfechtender muss Kausalität beweisen
- z.B. auch Selbstverständliches, an das der Testierende nicht aktiv denkt, (Kind nicht drogenabhängig, in der Mafia)
- auch Irrationales
- Arg.: kein Vertrauensschutz
- + § 2079 BGB
- hier wir Kausalität vermutet
- AnfechtungsBerechtigung § 2080 I BGB
- nur Dritte, die profitieren würden
- der Erblasser kann ja widerrufen
- Inzidentprüfung der Rechtslage ohne Testament / des Testaments ohne diese Klausel
- gesetzl. Erbfolge
- wenn der Bedachte ohnehin Erbe würde, würde Anfechtung dem Erklärer nicht 'zustatten kommen'
- gesetzl. Erbfolge
- nur Dritte, die profitieren würden
- Frist: 1 Jahr, § 2082 BGB
- Anfechtungsgegner
- Grds. § 2081 BGB ggü. Nachlassgericht
- (P) Anf.gegner bei Teilungsanordnung / Vorausvermächtnis
- eA: Anfechtungserklärung ggü Nachlassgericht
- aA: Anfechtungsgegner bei Anfechtung einer Teilungsanordnung/Vorausvermächtnis bestimmt sich nach § 143 IV BGB 1
- Arg.: Das Nachlassgericht ist für die Erteilung materiell richtiger Erbscheine zuständig. TeilungsAo/Vorausvermächtnis tauchen gar nicht im Erbschein auf!
- AnfechtungsGrund


