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Karteikarten - Erb- und Familienrecht

Themengebiet: § 1357

Frage 19 von 19

Definition Angemessenheit in § 1357?

  • = Geschäfte, die nach Art und Umfang üblicherweise ohne Absprachen zwischen den Ehegatten geschlossen werden
    • idR keine Mietvertäge
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