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Karteikarten - Erb- und Familienrecht

Themengebiet: § 1357

Frage 9 von 19

Hat § 1357 auch dingliche- oder nur schuldrechtliche Wirkung?

  • dingliche Folgen

    • e.A.: § 1357 I BGB 2 analog: Ehegatten werden gemeinsam Eigentümer bei Vollziehung der Verpflichtung

      • Sinn der Vorschrift ist schließlich, die Ehegatten gleich zu berechtigen

    • ganz h.M.: keine dingl. Wirkung, aber § 929 ff. BGB

      • Wortlaut 'verpflichten'

      • Gütertrennung auch während der Ehe, vgl. § 1363 II BGB 1

      • Keine Regelungslücke: Die dingl. Einigung iSd § 929 S. 1 BGB wird regelmäßig so auszulegen sein, dass beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen; ein Ehegatte wird vertreten (§§ 164 ff. BGB ), Offenkundigkeit ist nach den Grundsätzen des 'Geschäfts für den, den es angeht' nicht erforderlich. Mangel der Vertretungs- macht kann durch ausdrückliche oder konkludente Genehmigung geheilt werden, § 177 I BGB

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