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Karteikarten - Erb- und Familienrecht
Frage 9 von 19
Hat § 1357 auch dingliche- oder nur schuldrechtliche Wirkung?
- dingliche Folgen
- e.A.: § 1357 I BGB 2 analog: Ehegatten werden gemeinsam Eigentümer bei Vollziehung der Verpflichtung
- Sinn der Vorschrift ist schließlich, die Ehegatten gleich zu berechtigen
- ganz h.M.: keine dingl. Wirkung, aber § 929 ff. BGB
- Wortlaut 'verpflichten'
- Gütertrennung auch während der Ehe, vgl. § 1363 II BGB 1
- Keine Regelungslücke: Die dingl. Einigung iSd § 929 S. 1 BGB wird regelmäßig so auszulegen sein, dass beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen; ein Ehegatte wird vertreten (§§ 164 ff. BGB ), Offenkundigkeit ist nach den Grundsätzen des 'Geschäfts für den, den es angeht' nicht erforderlich. Mangel der Vertretungs- macht kann durch ausdrückliche oder konkludente Genehmigung geheilt werden, § 177 I BGB


