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Karteikarten - Gesetzliche Schuldverhältnisse
Frage 8 von 9
4 Voraussetzungen für Nutzungsersatz im EBV und Anspruchsnorm?
- Schema: Nutzungsersatz §§ 987, 990 BGB (NE)
Vindikationslage
Im Zeitpunkt der Verletzungshandlung
Bösgläubigkeit = Rechtshängigkeit
- siehe unten
Nutzungen
- nicht: Verbrauch, Veräußerung, Verarbeitung (kein Erhalt der Muttersache)
→ § 812 BGB anwendbar, keine Sperrwirkung
§ 951: KP-Zahlung an Dritten kann nicht entgegengehalten werden → § 951 tritt an die Stelle von § 985 BGB
objektiver Maßstab (was durchschn. Nutzer gezogen hätte)
- im Ggs. zu del. Besitzer, § 249 BGB , wo subj. Maßstab (wenn E besonders gutes Nutzungsverfahren gehabt hätte, bekommt er dort auch das)
- + schuldhaft nicht gezogene Nutzungen


