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Karteikarten - Gesetzliche Schuldverhältnisse

Themengebiet: EBV, §§ 987 ff.

Frage 5 von 9

In welchen 2 Fällen haftet auch der gutgl. Besitzer auf mehr Nutzungsersatz als Übermaßfrüchte?

  • Der gutgl., unverkl. Besizter (§ 993 BGB ) schuldet grundsätzlich keinerlei NE! Nur Herausgabe von Übermaßfrüchten.
  1. NE des unentgeltl. Besitzers § 988 BGB
  2. NE des rechtsgrundl. Erw., § 988 BGB analog, aka § 812 BGB trotz § 993 BGB
  • wenn nicht nur § 929 BGB (-), sondern auch KV / MV (-)
  • Rspr.: ja, § 988 BGB analog
    • Der Bereicherungsschuldner (nur KV nichtig) haftet aus § 812 BGB iVm § 818 II BGB , während der bloße Besitzer (KV + Übereignung nichtig) gem. § 993 BGB geschützt ist. Wertungsmäßig hat Letzterer aber schwächste Stellung → sollte am meisten haften
    • rechtsgrundlos = unentgeltlich

      • Arg.: in beiden Fällen schuldet man keine Gegenleistung
        • Kritik: sachwidrige Ergebnisse in Dreipersonenverhältnissen
      • keine Sperrwirkung der Leistungskondiktion
  • Lit.: nein, aber § 812 BGB direkt
    • § 993 BGB sperrt nur Nichtleistungskondiktion, weil EBV gar keine LeistungsVH regelt
    • Arg.: im DreipersonenVH behält so der Verwender, der die Sache vom unterkannt geisteskranken Dieb erlangt hat die Einwendung des an D gezahlten Kaufpreises
    • abweichendes Ergebnis nur im Drei-Personen-Verhältnis

      • dann hier § 812 BGB (-), weil Sperrwirkung durch Leistung des Dritten
      • z.B.: Dieb hat Sache des E an B verkauft. Auch der KV war (-), weil D unerkannt geisteskrank ? nach Lit. kein Durchgriff des E gegen den B sondern nur Anspruch gegen D auf dessen Kondiktion