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Karteikarten - Gesetzliche Schuldverhältnisse
Frage 5 von 9
In welchen 2 Fällen haftet auch der gutgl. Besitzer auf mehr Nutzungsersatz als Übermaßfrüchte?
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Der gutgl., unverkl. Besizter (§ 993 BGB ) schuldet grundsätzlich keinerlei NE! Nur Herausgabe von Übermaßfrüchten.
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NE des unentgeltl. Besitzers § 988 BGB
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NE des rechtsgrundl. Erw., § 988 BGB analog, aka § 812 BGB trotz § 993 BGB
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wenn nicht nur § 929 BGB (-), sondern auch KV / MV (-)
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Rspr.: ja, § 988 BGB analog
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Der Bereicherungsschuldner (nur KV nichtig) haftet aus § 812 BGB iVm § 818 II BGB , während der bloße Besitzer (KV + Übereignung nichtig) gem. § 993 BGB geschützt ist. Wertungsmäßig hat Letzterer aber schwächste Stellung → sollte am meisten haften
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rechtsgrundlos = unentgeltlich
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Arg.: in beiden Fällen schuldet man keine Gegenleistung
- Kritik: sachwidrige Ergebnisse in Dreipersonenverhältnissen
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- keine Sperrwirkung der Leistungskondiktion
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Lit.: nein, aber § 812 BGB direkt
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§ 993 BGB sperrt nur Nichtleistungskondiktion, weil EBV gar keine LeistungsVH regelt
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Arg.: im DreipersonenVH behält so der Verwender, der die Sache vom unterkannt geisteskranken Dieb erlangt hat die Einwendung des an D gezahlten Kaufpreises
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abweichendes Ergebnis nur im Drei-Personen-Verhältnis
- dann hier § 812 BGB (-), weil Sperrwirkung durch Leistung des Dritten
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z.B.: Dieb hat Sache des E an B verkauft. Auch der KV war (-), weil D unerkannt geisteskrank ? nach Lit. kein Durchgriff des E gegen den B sondern nur Anspruch gegen D auf dessen Kondiktion
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