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Karteikarten - Gesetzliche Schuldverhältnisse
Frage 7 von 9
Für welche Fälle entfällt die Sperrwirkung des § 993?
- aber GOA, § 816 I BGB , § 951 ff. BGB anwendbar
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= idR Mieter im nichtigen Mietvertrag (2-Personen-VH) oder der Mieter des Diebes (3-Personen-VH)
- Arg.: sonst unbillige Besserstellung gegenüber berechtigtem Fremdbesitzer (der haftet aus § 280 BGB )
- Arg.: für das 3-PersonenVh. regelt § 991 II BGB gerade diese Haftungsverschärfung
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bei verb. Eigenmacht § 858 BGB / Straftat geht alles: § 992 BGB
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(P) Verschulden erforderlich?
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h.M.: ja
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Arg.: sonst großes Wertungsgefälle zw. Straftat und verbotener Eigenmacht
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a.A.: nein
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Arg.: sonst kein Anwendungsbereich für verbotene Eigenmacht
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