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Karteikarten - Gesetzliche Schuldverhältnisse

Themengebiet: EBV, §§ 987 ff.

Frage 7 von 9

Für welche Fälle entfällt die Sperrwirkung des § 993?

  1. aber GOA, § 816 I BGB , § 951 ff. BGB anwendbar
    • = idR Mieter im nichtigen Mietvertrag (2-Personen-VH) oder der Mieter des Diebes (3-Personen-VH)
    • Arg.: sonst unbillige Besserstellung gegenüber berechtigtem Fremdbesitzer (der haftet aus § 280 BGB )
    • Arg.: für das 3-PersonenVh. regelt § 991 II BGB gerade diese Haftungsverschärfung
  2. bei verb. Eigenmacht § 858 BGB / Straftat geht alles: § 992 BGB