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Karteikarten - Gesetzliche Schuldverhältnisse
Frage 9 von 9
5 Voraussetzungen für SE Haftung im EBV und Anspruchnorm?
- Schema: Schadensersatz §§ 989, 990 BGB (SE)
Vindikationslage
im Zeitpunkt der Verletzungshandlung
Bösgläubigkeit = Rechtshängigkeit
Maßstab: § 932 II BGB bzgl. Besitzrecht
+ § 142 II BGB
- + (P) Zurechnung fremder Bösgläubigkeit
- + Benachrichtigung von Zwangsversteigerung (§ 88 ZVG)
- z.B. (-) B weiß zwar, dass E die Sache gehört, denkt aber, X durfte ihm Sache trotzdem verleihen
Zeitpunkt
S.1: Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB = Kenntnis / fahrl. Nichtkenntnis) im Zeitpunkt des Besitzerwerbs
- im Ggs zu § 687 BGB (pos. Kenntnis bei Weiterveräußerung)
oder S.2 nachträgliche positive Kenntnis
- Sonderfall: Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenbesitzer = erneuter Besitzerwerb
- z.B.: A sollte Hund (dessen Eigentümer E ist, was A weiß) erst von B leihen. Dabei ging A bei Übergabe zurecht davon aus, dass B Besitz überlassen durfte. Später kauft A den Hund von B und lässt sich übereignen (diesbezgl. hat A fahrl. Zweifel, ist aber nicht positiv bösgläubig)
- e.A.: erneute Chance für Bösgläubigkeit
- Arg. Fremd- und Eigenbesitz sind grundverschieden, vgl. §§ 900, 927 BGB , 937, 955
- a.A.: es kommt nur auf erstmalige Besitzerlangung an
- Arg.: wesentlich ist Sachherrschaft
- beim Fremdbesitzer (= idR Mieter des B)
hier müssen sowohl B als auch M verklagt / bösgl. sein (§ 991 I BGB )
- Arg.: Privilegierung für redlichen Besitzers soll nicht unerlaufen werden
- Ausnahme von der Ausnahme: Frembesitzerexzess (§ 991 II BGB )
- siehe oben: § 989 BGB anwendbar, § 823 BGB auch
Unmöglichkeit der Herausgabe
- (P) greift für andere Fälle § 280 BGB iVm dem GSV ?
Schaden
Substanzschäden
- Vorenthaltungsschaden nur nach §§ 990 II BGB , 280 I, II, 286
Verschulden
- (P) Zurechnung d. Wissens = Verschulden bei Einsatz von Vordermännern
wenn Vordermann verliert oder veräußert: § 278 BGB (EBV = ges. SchuldVH)
wenn (gutgl.) Hintermann verliert oder veräußert: § 166 BGB analog
- (P) Anwedung von § 286 BGB wenn kein Verschulden
- Dieb gem. § 848 BGB für Zufall


