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Karteikarten - SächsPolG
Frage 16 von 20
§1/I SächsPolG
Die Polizei hat die Aufgabe vom Einzelnen und vom Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
Nur i.V.m. §60/I,II oder III SächsPolG (Situationsbedingt)


