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Karteikarten - SächsPolG

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 5 von 20

§5 SächsPolG

Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den

Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber

dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.

 

Beachte!

  1. Stellt die Sache an sich eine Störung/Gefahr dar?
  2. Stellt die Sache an einem Bestimmten Ort eine Störung/Gefährdung dar?