Freunde zu juraLIB einladen
Probleme mit juraLIB?
Fehler gefunden? Anregungen? Schick uns einfach eine Nachricht.
Karteikarten - SächsPolG
Frage 5 von 20
§5 SächsPolG
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den
Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber
dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
Beachte!
- Stellt die Sache an sich eine Störung/Gefahr dar?
- Stellt die Sache an einem Bestimmten Ort eine Störung/Gefährdung dar?


