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Karteikarten - SächsPolG
Frage 1 von 20
§60 SächsPolG
Abs.I
Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben sind die Polizeibehörden zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Abs.II
Der Polizeivollzugsdienst nimmt die polizeilichen Aufgaben wahr, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint.
Abs.III
Für die Wahrnehmung der Befugnisse nach den §§ 18 bis 27 ist auch der Polizeivollzugsdienst zuständig.


