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Karteikarten - SächsPolG
Frage 15 von 20
§3/II SächsPolG
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen,
die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheint und
den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.


