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Karteikarten - SächsPolG
Frage 2 von 20
§6/I SächsPolG
Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
VV: Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
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- Person aus §§4;5 ist eigentlich Störer, ist aber nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar (Negativabgrenzung)
- Unterrichtungspflicht
- Abs.II Kosten der Audführung können dem Betroffenen in Rechnung gestellt werden.


