Freunde zu juraLIB einladen
Probleme mit juraLIB?
Fehler gefunden? Anregungen? Schick uns einfach eine Nachricht.
Karteikarten - SächsPolG
Frage 8 von 20
§4/I SächsPolG
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das
Verhalten von Personen bedroht oder gestört,
so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen,
der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat.
Bearbeitungssatz:
XY hat ursächlich durch sein Verhalten (dieses Verhalten beschreiben) die letzte BEdingung zur Störung / Gefahr gesetzt.


