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Karteikarten - SächsPolG

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 8 von 20

§4/I SächsPolG

Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das

Verhalten von Personen bedroht oder gestört,

so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen,

der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat.

 

Bearbeitungssatz:

XY hat ursächlich durch sein Verhalten (dieses Verhalten beschreiben) die letzte BEdingung zur Störung / Gefahr gesetzt.