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Karteikarten - SächsPolG

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 20 von 20

§2/II SächsPolG

Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem GEsetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, 

  1. wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
  2. wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.