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Karteikarten - SächsPolG
Frage 20 von 20
§2/II SächsPolG
Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem GEsetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann,
- wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
- wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.


