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Karteikarten - SächsPolG
Frage 18 von 20
§3/I SächsPolG
Die Polizei kann innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken
die erforderlichen Maßnahmen treffen,
um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
abzuwehren,
soweit die Befugnisse der Polizei nicht besonders geregelt sind.


