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Karteikarten - BGB AT
Frage 15 von 52
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit Willenserklärungen wirksam abzugeben und entgegenzunehmen und somit am Rechtsverkehr teilzunehmen.
§§ 2, 104ff. BGB
7-18 Lebensjahr: beschränkte Geschäftsfähigkeit


