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Karteikarten - BGB AT
Frage 10 von 52
Schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte
- §108 I BGB - Minderjährige
- §1643 BGB z.B §1821 Geschäft, das neben der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters auch der Zustimmung des Familiengerichts bedarf (so lange schwebend unwirksam bis Genehmigung vorliegt).
Nur mehrsetige Rechtsgeschäfte (z.B Vertrag) dürfen schwebend unwirksam sein. Einseitige Rechtsgeschäfte (z.B Kündigung) dürfen nicht schweben unwirksam sein.


