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Karteikarten - BGB AT

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 40 von 52

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
-> Schweigen als Annahme (Sonderfall Vertragsschluss)

Schweigen hat grundsätzlich nicht die Bedeutung einer Willenserklärung. Ausnahme: es wurde durch die Parteien vereinbart oder es ist durch das Gesetz bestimmt

 

  • Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben = Zustimmung zum Inhalt des Schreibens (Gewohnheitsrecht)
    - Beweiszweck
    - Empfänger muss unverzüglich widersprechen, wenn er mit dem Inhalt nicht einverstanden ist
    - Schutz des Absenders
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