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Karteikarten - StPO
Frage 3 von 25
Was sind die wichtigsten Rechte des Verteidigers?
- Kontaktrecht, § 148 StPO
-
Anwesenheitsrecht, § 168c I StPO
- bei staatsanwaltlicher Vernehmung des Beschuldigten: § 163a III S.2 StPO iVm § 168c I StPO
-
aber nicht bei Staatsanwaltlicher Zeugenvernehmung, § 168c II StPO
- bei richterlicher Vernehmung des Beschuldigten, von Zeugen oder Sachverständigen, 168c I und II
-
Für all diese Vernehmungstermine besteht eine Benachrichtigungspflicht vorab, § 168c V StPO , der über 163a III S.2 auch für StA-Vernehmungen gilt
- Akteneinsichtsrecht. § 147 I StPO
- Fragerecht, § 240 II StPO
- eigene Ermittlungen


