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Karteikarten - StPO
Frage 20 von 25
Welcher Rechtsschutz besteht gegen den Haftbefehl und gegen Ermittlungsmaßnahmen im Allgemeinen?
Rechtsschutz
- Haftbeschwerde § 304 StPO
beim Haftrichter einzulegen
kein Devolutiveffekt, soweit Haftrichter abhilft
sonst Entscheidung durch Beschwerdegericht
- Haftprüfung § 117 StPO
Haftrichter entscheidet nach mündl. Verhandlung § 126 StPO
gegen Entscheidung ist Beschwerde nach § 304 StPO möglich
- Sechsmonatsprüfung, § 121 StPO
- erlittene U-Haft wird abgezogen
- Tag der Anordnung zählt mit
- aber nicht sonstige Haft (vorl. Festnahme)
- während der U-Haft gilt noch die Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK
aber Akte muss hier schon vorliegen, daher = Tag + 6M -1
Die Frist ruht aber gem. § 121 III StPO , wenn dir Akten dem OLG rechtzeitig vorgelegt wurden
- #
Haftbeschwerde ist subsidiär, § 117 II StPO
Haftprüfung nur wenn Betroffener bereits in Haft ist
Haftprüfungsverfahren kann beliebig oft wiederholt werden


