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Karteikarten - Zwangsvollstreckungsrecht

Themengebiet: § 805 ZPO - Klage auf vorzugsweise Befriedigung

Frage 6 von 39

Welches Gericht ist für die Klage nach § 805 ZPO zuständig?

  • Zuständigkeit
    • ausschließlich, gem. § 802 ZPO
    • sachlich: §§ 805 II, 802 ZPO, 23, 71 GVG
      • nach § 6: Wert des Gegenstands
    • örtlich: §§ 805 II, 802, 764 II ZPO
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