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Karteikarten - Zwangsvollstreckungsrecht

Themengebiet: § 768, Klauselgegenklage

Frage 7 von 39

Wer ist für die Erteilung einer einfachen Klausel (§ 726 ZPO) zuständig? Wer für die Erteilung einer qualifizierten Klausel? Was kann der Schuldner gegen die Klausel tun, wenn er denkt, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen?

  • Grundlagen Klauseln
    • einfache Klausel, § 724 ZPO
      • zuständig: Urkundsbeamter, § 724 II ZPO
      • wenn der S den Gegenbeweis (Nichteintritt der Bedingung) erbringen muss
      • für Verfallsklauseln in not. Vergleichen
        • Arg.: Gl. muss nichts beweisen, da S die Stundung (Nichtverzug) beweisen muss
    • qualifizierte Klausel
      • zuständig: Rechtspfleger, §§ 3 Nr. 3a, 20 I Nr. 17 RpfG, § 724 II ZOPO
      • wenn der Gl den Eintritt der Bedingung beweisen muss
      • #
        • ergänzende, § 726 ZPO
          • bei Bedingungen
            • z.B. nach Scheidungsvergleich: Volllstreckung erst nach Scheidung
        • titelumschreibende § 727 ZPO
          • für Rechtsnachfolger auf Gl. / Schuldnerseite
            • z.B.: gutgl. Erwerber des VollstreckungsS kann sich auf § 325 II ZPO berufen und § 768 erheben → Gl. muss dann Bösgl. beweisen!
    • UWE
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