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Karteikarten - Zwangsvollstreckungsrecht
Frage 4 von 39
Wie ist bei § 766 zu tenorieren
- Folge
- Erinnerungsbeschluss (kein Urteil)
- In der Zwangsvollstreckungssache
- Parteien heißen immer Gläubiger / Schuldner
- bzw. Dritter = Erinnerungsführer
- und werden im Rubrum immer in dieser Reihenfolge genannt!
- RA = Verfahrensbevollmächtigte (nicht Prozess)
- hat . durch . auf die Erinnerung des .
- Kosten
- keine Gerichtskosten
- Arg.: in GKG nicht vorgesehen
- bei Erfolg: Gl. trägt gem. § 91 ff. ZPO nur die außerG. Kosten
- 'Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtl. Kosten trägt'
- bei Zurückweisung: § 97 ZPO analog
- bei § 766 II ZPO gibt es bei Erfolg keine Kostenentscheidung
- bei Verlust + Auslagen laut SV: diese trägt er nach §§ 788, 91 ZPO
- vorl. Vollstreckbarkeit
- Beschlüsse sind schon von gesetzeswegen immer vollstreckbar, § 794 I ZPO Nr.3
- idR Vollziehungsaussetzung bis zum Abl. d. Beschw.frist (gem. § 570 II ZPO analog)


