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Karteikarten - Kredit- und Kreditsicherungsrecht
Frage 8 von 13
Bei einem Darlehensvertrag, der nach § 138 I BGB nichtig ist, kann die Bank nach § 817 S.2 BGB das Geleistete (die Darlehensvaluta = überwiesener Geldbetrag) grundsätzlich nicht zurückfordern. Ist dieses Ergebnis haltbar? Wie differenziert die Rechtsprechung?
- Rückabwicklung nach § 812 I S.1 BGB 1.Alt
- Darlehen für verbotenes Glückspiel
- Arg.: § 138 BGB soll den Darlehensnehmer schützen - sofortige Rückzahlung würde ihn aber im Gegenteil stark belasten
- Arg.: andererseits kann es vom Ergebnis her nicht sein, dass DN die Valuta einfach behalten kann
- Nutzungsmöglichkeit darf Darlehensnehmer also behalten = Darlehenssumme kann erst zum Zeitpunkt des § 488 III BGB zurückgefordert werden
- 'kostenloses Quasidarlehen'
- Folge(P) kann Bank wenigstens üblichen Zinssatz verlangen?
- e.A.: ja
- nein
- Arg.: käme geltungserhaltender Reduktion gleich, was Banken ermutigen würde, überzogene Zinzen zu verlangen


