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Karteikarten - Kredit- und Kreditsicherungsrecht
Frage 5 von 13
Woraus ergibt sich das Ablöserecht des Sicherungsgebers bei der Sicherungsübereignung?
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ein Ablöserecht des SG ergibt sich etweder ausdrückl. oder gem §§ 133, 157 BGB aus dem SV
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SG wird idR nicht auf die Schuld zahlen wollen (§ 267 BGB )
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§ 268 BGB ist nicht anwendbar
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also: schuldR Anspruch auf Abtretung (Forderungskauf) der Hauptverbindlichkeit (§ 433 II BGB / § 488 BGB )
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vgl. Grundschuld
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