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Karteikarten - Kredit- und Kreditsicherungsrecht

Themengebiet: Regress im Kreditsicherungsrecht

Frage 5 von 13

Woraus ergibt sich das Ablöserecht des Sicherungsgebers bei der Sicherungsübereignung?

  • ein Ablöserecht des SG ergibt sich etweder ausdrückl. oder gem §§ 133, 157 BGB aus dem SV

  • SG wird idR nicht auf die Schuld zahlen wollen (§ 267 BGB )

    • § 268 BGB ist nicht anwendbar
  • also: schuldR Anspruch auf Abtretung (Forderungskauf) der Hauptverbindlichkeit (§ 433 II BGB / § 488 BGB )

    • vgl. Grundschuld
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