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Karteikarten - Kredit- und Kreditsicherungsrecht
Frage 1 von 13
Können unpfändbare Sachen zur Sicherheit übereignet werden? Was gilt dann in der Zwangsvollstreckung?
- (P) § 138 BGB bei SiÜ von unpfändbaren Sachen?
- e.A.: § 138 BGB (+)
- Arg.: unzulässiger Verzicht auf zukünftigen Pfändungsschutz, § 811 ZPO
- h.M.: nein, zulässig
- Arg.: auch vertragl. PfandR scheitert nicht zwangsl. an § 811 ZPO


