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Karteikarten - Kredit- und Kreditsicherungsrecht

Themengebiet: Quiz Antworten

Frage 10 von 13

S schuldet Gl 100.000 EUR, die er durch Hypothek an seinem Grundstück gesichert hat. S verkauft / übereignet an E und vereinb., dass Schuldübern. auf § 433 II angerechnet wird. Gl sagt § 185 II (-). Was hat E für Ansprüche, wenn er Gl bezahlt?

Wenn E trotzdem zahlt (er ist wg. § 415 III ggü Gl nicht verpflichtet) dann erwirbt er die Forderung des Gl gegen S gem. § 1143 nicht, weil dieser auf § 774 I verweist, bei dem sich die cessio legis nach dem InnenVH richtet. Wenn aber wie hier ausnahmswweise E ggü. S verpflichtet ist -> cessio legis (-).

Maßgeblichkeit des InnenVH wird aus § 774 I S.3 geschlossen.

  • Arg.: Entstehung der cessio legis in reduziertem Umfang ist weniger umständlich, als wenn Bü (bzw. hier E) zwar volle Außenforderung bekommt, S aber teilweise eine Einrede hat (str)
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