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Karteikarten - Kredit- und Kreditsicherungsrecht
Frage 6 von 13
Die Bank hatte § 1191, die neben § 765 bestand, zwischenzeitlich abgetreten und dann wieder zurück bekommen. Hat die Bank jetzt noch einen Anspruch gegen den Bürgen?
gem. § 776 BGB bei Verzicht des Gl. auf andere Sicherungsmittel
- auch Abtretung stellt Verzicht dar!
- z.B.: Bank hatte § 1191 BGB , die neben § 765 BGB bestand, zwischenzeitlich abgetreten
kein Wiederaufleben der Bürgschaft wenn Gl. anderes Sicherungsmittel zurückbekommt
Neubegründung erfordert § 766 BGB


