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Karteikarten - Kredit- und Kreditsicherungsrecht
Frage 7 von 13
Wie ist bei einem geschlossenen Immobilienfond die Stellvertretung durch den Geschäftsführer der Komplementär - GmbH (Nichtjurist) bei der Aufnahme und Sicherung des Darlehens zu bewerten?
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Vertretungsmacht aus Vertrag idR (-) gem § 134 BGB, da Verwalter idR gegen § 1 RBerG verstößt
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§ 164 (iVm §§ 170, 171) BGB gilt nicht, da UWE = Prozesshandlung
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richtet sich nach § 87 ZPO, wo Rechtsscheinshaftung (-)
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Vertretung des einzelnen G.fters bzgl. § 780 BGB
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Vertretungsmacht aus Vertrag idR (-) gem § 134 BGB, da Verwalter idR gegen § 1 RBerG verstößt
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insoweit greifen §§ 164, 170, 171 BGB → Rechtscheinshaftung
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Vertretung der GbR bzgl. § 488 BGB
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Abschluss des Darlehensvertrag fällt nicht unter § 1 RBerG
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Arg.: keine Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten
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