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Karteikarten - Kredit- und Kreditsicherungsrecht

Themengebiet: Sicherungsübereignung, Sicherungszession

Frage 9 von 13

Wie ist die Deckungsgrenze für Sicherungsübereignungen von den Gerichten definiert und wie wird dies begründet?

  • Definition
    Deckungsgrenze = 110 % des realisierbaren Werts

    • in Anlehnung an § 171 I 2, II 1 InsO 10% Aufschlag für Verwaltungskosten

    • bei Überschreitung von 150 % des Nennwerts gilt Grenze als erreicht (widerlegbar) Nennwert, das heißt, der Betrag, der in der Rechnung an den Kunden ausgewiesen wird.

      • vgl. § 237 S. 1 BGB

    • Regel kann laut BGH nicht auf anfängl. Übersicherung angewendet werden

    • vgl. Nichtigkeit von Darlehen, § 488 BGB

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