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Karteikarten - Kredit- und Kreditsicherungsrecht
Frage 9 von 13
Wie ist die Deckungsgrenze für Sicherungsübereignungen von den Gerichten definiert und wie wird dies begründet?
- DefinitionDeckungsgrenze = 110 % des realisierbaren Werts
in Anlehnung an § 171 I 2, II 1 InsO 10% Aufschlag für Verwaltungskosten
bei Überschreitung von 150 % des Nennwerts gilt Grenze als erreicht (widerlegbar) Nennwert, das heißt, der Betrag, der in der Rechnung an den Kunden ausgewiesen wird.
vgl. § 237 S. 1 BGB
- Regel kann laut BGH nicht auf anfängl. Übersicherung angewendet werden
- vgl. Nichtigkeit von Darlehen, § 488 BGB


