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Karteikarten - Polizeirecht / Gefahrenabwehrrecht
Frage 12 von 36
Art 8 GG
Versammlungen sind friedliche Zusammenkunft mehrer Personen (nach hM genuegen zwei) zwecks gmeinschaftlicher Eroerterung oder Kundgebung mit dem ziel der teilhabe an oeffentlicher Meinungsbildung.
Schutzbereich: Versammlung ist unfriedlich, wenn ein gewalttaetiger und aufruehrerischer Verlauf angestrebt ist.
Gewalttaetigkeit erfordert eine aktive koerperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen (einiger Erheblichkeit dh Gefaehrlichkeit )


