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Karteikarten - Polizeirecht / Gefahrenabwehrrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 12 von 36

Art 8 GG

Versammlungen sind friedliche Zusammenkunft mehrer Personen (nach hM genuegen zwei) zwecks gmeinschaftlicher Eroerterung oder Kundgebung mit dem ziel der teilhabe an oeffentlicher Meinungsbildung.

Schutzbereich: Versammlung ist unfriedlich, wenn ein gewalttaetiger und aufruehrerischer Verlauf angestrebt ist.

Gewalttaetigkeit erfordert eine aktive koerperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen (einiger Erheblichkeit dh Gefaehrlichkeit )

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