Karteikarten - Polizeirecht / Gefahrenabwehrrecht
statthafte Klageart
Welche Klageart statthaft ist, richtet sich gemaess § 88 VwGO nach Begehren des Klaegers.
Massgeblich fuer dessen Bestimmung ist, ob das polizeiliche Handeln gegenueber F Verwaltungsaktqualitaet gemaess § 35 B-VwGO besitzt.
1. Anfechtungsklage § 42 I VwGO
Rechtsschutzziel der Ueberpruefung der Rechtmaessigkeit eines VA
VA vorliegend Wirksamkeit nach § 43 II VwVfG verloren- erledigt
2. Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I 4 VwGO
Sie ist dann statthaft, wenn Klaeger Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VA begehrt.
- systematische Stellung "Urteile und andere Entscheidungen" , wortlaut "vorher" -> rechtshaengigkeit -> klageerhebung vor erledigung
3. Fortsetzungsfeststellungsklage analog
a) Regelungsluecke, nicht wenn andere Klageart
(1) Anfechtungsklage s.o.
(2) Feststellungsklage gem. § 43 I VwGo
(Nicht)bestehen eines RV/ Nichtigkeit eines VA
- Wortlaut § 43 I VwGO = Differenzierung zw RV & VA
- RV = Beziehungen aus einer rechtlichen Regelung aufgrund konkreten Sachverhalts
- VA begruendet RV und kann auf RV beruhen
b) Planwidrigkeit
- nach Art 19 IV Rechtschutzgarantie
- verfassungswidriger Zustand wenn kein Rechtsweg moeglich
- gesetzgeberischer Wille
c) Vergleichbare Interessenlage
- Zufall, ob erledigendes Ereignis vor oder nach Klagererhebung.
- Kein Unterschied fuer Rschutzbeduerfnis


