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Karteikarten - Polizeirecht / Gefahrenabwehrrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 9 von 36

statthafte Klageart

Welche Klageart statthaft ist, richtet sich gemaess § 88 VwGO nach Begehren des Klaegers.

Massgeblich fuer dessen Bestimmung ist, ob das polizeiliche Handeln gegenueber F Verwaltungsaktqualitaet gemaess § 35 B-VwGO besitzt.

1. Anfechtungsklage § 42 I VwGO
Rechtsschutzziel der Ueberpruefung der Rechtmaessigkeit eines VA
VA vorliegend Wirksamkeit nach § 43 II VwVfG verloren- erledigt

2. Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I 4 VwGO
Sie ist dann statthaft, wenn Klaeger Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VA begehrt.

  • systematische Stellung "Urteile und andere Entscheidungen"  , wortlaut "vorher" -> rechtshaengigkeit -> klageerhebung vor erledigung

3. Fortsetzungsfeststellungsklage analog

a) Regelungsluecke, nicht wenn andere Klageart

(1) Anfechtungsklage s.o.

(2) Feststellungsklage gem. § 43 I VwGo
(Nicht)bestehen eines RV/ Nichtigkeit eines VA

  • Wortlaut § 43 I VwGO = Differenzierung zw RV & VA
  • RV = Beziehungen aus einer rechtlichen Regelung aufgrund konkreten Sachverhalts
  • VA begruendet RV und kann auf RV beruhen


b) Planwidrigkeit

  • nach Art 19 IV Rechtschutzgarantie
  • verfassungswidriger Zustand wenn kein Rechtsweg moeglich
  • gesetzgeberischer Wille


c) Vergleichbare Interessenlage

  • Zufall, ob erledigendes Ereignis vor oder nach Klagererhebung.
  • Kein Unterschied fuer Rschutzbeduerfnis

 

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