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Karteikarten - Polizeirecht / Gefahrenabwehrrecht

Themengebiet: Straßenrecht Wegerecht

Frage 27 von 36

Welche 3 Fallgruppen unterscheidet man bzgl. der Frage, ob eine Sondergenehmigung für die Nutzung eines öffentlichen Wegs erforderlich ist?

  • Erforderlichkeit einer Sondergenehmigung

    1. Gemeingebrauch erlaubnisfrei, § 7 FStrG

      • alles erlaubt

      • gesteigerter Gemeingebrauch

        • verfassungskonforme Auslegung Meinungsfreiheit, Berufsfreiheit

        • keine Genehmigung

          • Erlaubnisvorbehalt wäre unverhältnismäßig

        • anerkannte Fallgruppen

          • kommunikativer Verkehr

            • Flyer Verteilen: gest. Gemeingebrauch
            • wenn Stand aufgebaut: Sondergebrauch
            • Grenze, sobald gewerbl. Interessen überwiegen
          • Anliegergebrauch

            • z.B.: Fahrradständer, kurzzeitiges Lagern von Baumaterial, Mülltonne rausstellen
            • (P) Werbeschilder, Verkaufsautomaten
          • (P) künstlerischer Gemeingebrauch

            • Rspr. (-), präventive Steuerung durch Erlaubnis notwendig
              • Arg.: Ausdruck der verfassungsinternen Schranke des Art. 5 III
            • aber: ErmRed->0 in der V-Klage auf Erklaubniserteilung
      • elaubnispflichtiger Sondergebrauch

        • auch, wenn innerhalb des Widmungszwecks, aber Grenze der Gemeinverträglichkeit überschritten

        • genehmigungspflichtig, § 8 FStrG

        • idR kostenpflichtig

        • z.B.: Aufstellen von Tischen / Stühlen vor Restaurants

        • z.B.: Dauerparken v. Anhänger mit Werbeschild (kein kommunikativer Verkehr mehr)

        • Bierbike

          • der zugleich bestehende Verkehrzweck tritt völlig in der Hintergrund

          • besonders langsam und schwerfällig, kaum zu überholen

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