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Karteikarten - Polizeirecht / Gefahrenabwehrrecht
Frage 27 von 36
Welche 3 Fallgruppen unterscheidet man bzgl. der Frage, ob eine Sondergenehmigung für die Nutzung eines öffentlichen Wegs erforderlich ist?
- Erforderlichkeit einer Sondergenehmigung
Gemeingebrauch erlaubnisfrei, § 7 FStrG
- alles erlaubt
gesteigerter Gemeingebrauch
- verfassungskonforme Auslegung Meinungsfreiheit, Berufsfreiheit
- keine Genehmigung
- Erlaubnisvorbehalt wäre unverhältnismäßig
- anerkannte Fallgruppen
- kommunikativer Verkehr
- Flyer Verteilen: gest. Gemeingebrauch
- wenn Stand aufgebaut: Sondergebrauch
- Grenze, sobald gewerbl. Interessen überwiegen
- Anliegergebrauch
- z.B.: Fahrradständer, kurzzeitiges Lagern von Baumaterial, Mülltonne rausstellen
- (P) Werbeschilder, Verkaufsautomaten
- (P) künstlerischer Gemeingebrauch
- Rspr. (-), präventive Steuerung durch Erlaubnis notwendig
- Arg.: Ausdruck der verfassungsinternen Schranke des Art. 5 III
- aber: ErmRed->0 in der V-Klage auf Erklaubniserteilung
elaubnispflichtiger Sondergebrauch
- auch, wenn innerhalb des Widmungszwecks, aber Grenze der Gemeinverträglichkeit überschritten
- genehmigungspflichtig, § 8 FStrG
idR kostenpflichtig
- z.B.: Aufstellen von Tischen / Stühlen vor Restaurants
- z.B.: Dauerparken v. Anhänger mit Werbeschild (kein kommunikativer Verkehr mehr)
- Bierbike
- der zugleich bestehende Verkehrzweck tritt völlig in der Hintergrund
- besonders langsam und schwerfällig, kaum zu überholen


