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Karteikarten - Polizeirecht / Gefahrenabwehrrecht
Frage 18 von 36
Welcher Maßstab ist bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahr (z.B.. § 3 HambSOG) anzulegen?
konkrete Gefahr ist ein Sachverhalt, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden führt
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dabei ist eine auf Tatsachen gegründete prognositsche Einschätzung vorzunehmen
- also keine bloßen Behauptungen
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Abwägung
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Je größer der zu erwartende Schaden, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeitsschwelle anzusetzen
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Je größer der zu erwartende Schaden, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeitsschwelle anzusetzen
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bei mehreren Personen muss individuelle Einzelfallprüfung erfolgen
- keine Pauschalurteile über best. Gruppen
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bei mehreren Quellen: Prüfung aufgliedern
- 1. Gefahr durch Quelle X 2. Gefahr druch Quelle Y


