Karteikarten - Polizeirecht / Gefahrenabwehrrecht
Polizeilicher- und ordnungsbehoerdlicher Notstand
§ 7 POG
A. TB
I. Gefahr fuer oeffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.v § 9 I 1 POG
II. Notstandspflichtigkeit § 7 POG (TBV muessen kumulativ vorliegen!)
1. Betroffener nicht Verhaltens- oder Zustandsverantwortlicher §§ 4,5 POG
2. § 7 I Nr 1 POG Gegenwaertige erhebliche Gefahr
a) gegenwaertig = befuerchtete Stoerung oeffentlicher Sicherheit oder Ordnung ist bereits eingetreten oder steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernaechster Zeit bevor.
b) erheblich = bedeutsame Rechtsgueter sind bedroht z.B. Leben, Gesundheit
3. § 7 I Nr 2 POG Unmoeglichkeit anderer Gefahrenabwehr
Gefahrenabwehrmassnahmen gegen Verhaltens- oder Zustandsverantwortlichen duerfen nicht rechtzeitig moeglich oder vielversprechend sein. z. B. bei Naturkatastrophen, unbekanntem Verantwortlichen
4. § 7 I Nr 3 POG Vorrangigkeit behoerdlicher Gefahrenabwehr
Verwaltung ist nicht in der Lage trotz Einsatzes aller verfuegbarer eigenen und durch Amts- bzw Vollzugshilfe erreichbaren Kraefte die Gefahr zu beseitigen.
5. § 7 I Nr 4 POG Opfergrenze bei Nichtverantwortlichen
Inanspruchnahme d. Nichtverantworlichen ohne eigene erhebliche Gefaehrdung/ Verletzung hoeherwertiger Pflichten.
z.B. Ersthelfer, die bei mehreren Ungluecksfaellen helfen sollen
B. Rf Ermessen
I. § 3 POG Ermessensausuebung
Das Entschliessungsermessen ist meist auf Null reduziert.
Falls mehrere Nichtverantwortliche in Betracht kommen muss Behoerde ermessensfreie Auswahl treffen.
II. § 2 POG Verhaeltsnimaessigkeit der Massnahme
1. Geeignetheit
objektiv tauglich Gefahr zu beseitigen
2. Erforderlichkeit
§ 2 I POG von mehreren moeglichen und geeigneten, diejenige die EInzelnen und Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeintraechtigt.
§ 7 II nur so lange bis Gefahrenabwehr mit anderen Mitteln noetig. Massnahmen von einiger Dauer ueberwacht Gefahrenabwehrbehoerde. Muss befristet sein.
3. Angemessenheit
§ 2 II POG angestrebter Erfolg darf nicht erkennbar ausser Verhaeltnis zu erzeugtem Nachteil stehen.


