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Karteikarten - Polizeirecht / Gefahrenabwehrrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 13 von 36

Polizeilicher- und ordnungsbehoerdlicher Notstand

§ 7 POG

A. TB

I. Gefahr fuer oeffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.v § 9 I 1 POG

II. Notstandspflichtigkeit § 7 POG (TBV muessen kumulativ vorliegen!)

1. Betroffener nicht Verhaltens- oder Zustandsverantwortlicher §§ 4,5 POG

2. § 7 I Nr 1 POG Gegenwaertige erhebliche Gefahr

a) gegenwaertig = befuerchtete Stoerung oeffentlicher Sicherheit oder Ordnung ist bereits eingetreten oder steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernaechster Zeit bevor.

b) erheblich = bedeutsame Rechtsgueter sind bedroht z.B. Leben, Gesundheit

3. § 7 I Nr 2 POG Unmoeglichkeit anderer Gefahrenabwehr

Gefahrenabwehrmassnahmen gegen Verhaltens- oder Zustandsverantwortlichen duerfen nicht rechtzeitig moeglich oder vielversprechend sein. z. B. bei Naturkatastrophen, unbekanntem Verantwortlichen

4. § 7 I Nr 3 POG Vorrangigkeit behoerdlicher Gefahrenabwehr

Verwaltung ist nicht in der Lage trotz Einsatzes aller verfuegbarer eigenen und durch Amts- bzw Vollzugshilfe erreichbaren Kraefte die Gefahr zu beseitigen.

5. § 7 I Nr 4 POG Opfergrenze bei Nichtverantwortlichen

Inanspruchnahme d. Nichtverantworlichen ohne eigene erhebliche Gefaehrdung/ Verletzung hoeherwertiger Pflichten.

z.B. Ersthelfer, die bei mehreren Ungluecksfaellen helfen sollen

 

B. Rf Ermessen

I. § 3 POG Ermessensausuebung 

Das Entschliessungsermessen ist meist auf Null reduziert.

Falls mehrere Nichtverantwortliche in Betracht kommen muss Behoerde ermessensfreie Auswahl treffen.

II. § 2 POG Verhaeltsnimaessigkeit der Massnahme

1. Geeignetheit

objektiv tauglich Gefahr zu beseitigen

2. Erforderlichkeit

§ 2 I POG von mehreren moeglichen und geeigneten, diejenige die EInzelnen und Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeintraechtigt.

§ 7 II nur so lange bis Gefahrenabwehr mit anderen Mitteln noetig. Massnahmen von einiger Dauer ueberwacht Gefahrenabwehrbehoerde. Muss befristet sein.

3. Angemessenheit

§ 2 II POG angestrebter Erfolg darf nicht erkennbar ausser Verhaeltnis zu erzeugtem Nachteil stehen.

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