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Karteikarten - ZPO

Themengebiet: Klagerücknahme, § 269

Frage 55 von 60

Es ist schon vor Rechthängigkeit Erledigung eingetreten. Der Kläger scheut aber vor § 269 III S.3 ZPO, da er beweisbelastet ist. Kann er die streitige Erledigung (nach § 256 I) wählen?

Grds. würde Kostentragung nach billigem Ermessen (vgl. § 91a ZPO) greifen. Das Gericht entscheidet nach nach Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

Wenn SV nicht aufklärbar (weil Beweisaufnahme noch erforderlich gewesen wäre): 2/3 zulasten der beweisbelasteten Partei

Der Kläger könnte stattdessen auf eine Feststellungsklage umstellen:

  • h.M.: nein, der Kl. hat die Wahl, was er machen will
    • ggf. Auslegung in Urteilsklausur
  • BGH alt: Sperrwirkung
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