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Karteikarten - ZPO
Frage 55 von 60
Es ist schon vor Rechthängigkeit Erledigung eingetreten. Der Kläger scheut aber vor § 269 III S.3 ZPO, da er beweisbelastet ist. Kann er die streitige Erledigung (nach § 256 I) wählen?
Grds. würde Kostentragung nach billigem Ermessen (vgl. § 91a ZPO) greifen. Das Gericht entscheidet nach nach Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Wenn SV nicht aufklärbar (weil Beweisaufnahme noch erforderlich gewesen wäre): 2/3 zulasten der beweisbelasteten Partei
Der Kläger könnte stattdessen auf eine Feststellungsklage umstellen:
- h.M.: nein, der Kl. hat die Wahl, was er machen will
- ggf. Auslegung in Urteilsklausur
- BGH alt: Sperrwirkung


